§§ 633 ff. BGB. OLG Hamm,
Urteil vom 8. März 2001 - 21 U 24/00 -.
Schallschutz: Geschuldetes
Bau-Soll? DIN 4109 oder mehr bei Reihenhaus?
- Der Bauträger kann sich
auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss unter Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche
dann nicht berufen, wenn er entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung den
Erwerbern keine Liste der am Bau Beteiligten mit den jeweiligen Gewährleis-tungsfristen
ausgehändigt hat.
- Der Bauträger schuldet
den Erwerbern über die Anforderungen der DIN 4109 hinaus auch ohne ausdrückliche
Verein-barung einen Tritt- und Luftschallschutz, der bei sorgfältiger Ausführung
der geschuldeten Bauleistungen zu erreichen ist, auch wenn dazu die Trennfuge
zwischen den Reihenhäusern mit Mineralwolle ausgefüllt werden muss.
- Der Bauträger ist für
Schallschutzmängel auch dann gewährleistungspflichtig, wenn diese ihre Ursache
im zeitgleich errichteten Nachbar-Reihenhaus haben und diese auf Eigenleistung
der Miterwerber beruhen.
- Der Bauträger kann sich
wegen dieser Schallschutzmängel nicht auf unverhältnismäßigen Aufwand berufen,
selbst wenn die Anforderungen der DIN 4109 eingehalten sind und die Beseitigung
der Mängel 50.000.-DM erfordert.