§§ 633 ff. BGB. OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2001 - 21 U 24/00 -.

Schallschutz: Geschuldetes Bau-Soll? DIN 4109 oder mehr bei Reihenhaus?

  1. Der Bauträger kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss unter Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche dann nicht berufen, wenn er entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung den Erwerbern keine Liste der am Bau Beteiligten mit den jeweiligen Gewährleis-tungsfristen ausgehändigt hat.
  2. Der Bauträger schuldet den Erwerbern über die Anforderungen der DIN 4109 hinaus auch ohne ausdrückliche Verein-barung einen Tritt- und Luftschallschutz, der bei sorgfältiger Ausführung der geschuldeten Bauleistungen zu erreichen ist, auch wenn dazu die Trennfuge zwischen den Reihenhäusern mit Mineralwolle ausgefüllt werden muss.
  3. Der Bauträger ist für Schallschutzmängel auch dann gewährleistungspflichtig, wenn diese ihre Ursache im zeitgleich errichteten Nachbar-Reihenhaus haben und diese auf Eigenleistung der Miterwerber beruhen.
  4. Der Bauträger kann sich wegen dieser Schallschutzmängel nicht auf unverhältnismäßigen Aufwand berufen, selbst wenn die Anforderungen der DIN 4109 eingehalten sind und die Beseitigung der Mängel 50.000.-DM erfordert.